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   BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91   

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https://dejure.org/1992,10239
BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91 (https://dejure.org/1992,10239)
BSG, Entscheidung vom 23.04.1992 - 13 RJ 9/91 (https://dejure.org/1992,10239)
BSG, Entscheidung vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91 (https://dejure.org/1992,10239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höheres Altersruhegeld nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes - Personaler Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes - Berücksichtigung von Beitragszeiten im Ausland nach dem Fremdrentengesetz - Die sog. "echten Beitragszeiten" im Fremdrentenrecht - Auslegung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.09.1982 - 5b/5 RJ 168/80

    Grundwehrdienst in der DDR; Versicherungspflichtige Tätigkeit; Beitragszeit; DDR

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 60, 100, 106 f = SozR 5050 § 15 Nr. 22; 62, 255, 260 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35; vgl auch BSG SozR 5050 § 15 Nr. 40) ist der Begriff der "Beitragszeit" iS des § 15 FRG allerdings über die Fälle des § 1250 RVO hinaus weiter zu fassen.

    Aus dem Prinzip der Eingliederung, das dem gesamten Fremdrentenrecht zugrunde liegt, ergibt sich dabei allerdings, daß eine Entschädigung für ausländische Rentenansprüche und -anwartschaften dann ausgeschlossen ist, wenn deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (BSGE 60, 100, 106 f = SozR 5050 § 15 Nr. 22).

    Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn das Tatsachengericht an sich irrevisible ausländische Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat; eine ausländische Rechtsnorm kann dann in der Revisionsinstanz angewendet werden, weil es sich insoweit nicht um eine unzulässige Nachprüfung der Auslegung irrevisiblen Rechts durch das Tatsachengericht, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt handelt (vgl BSGE 54, 93, 94 = SozR 5050 § 15 Nr. 22; 61, 267, 269 = SozR 5050 § 15 Nr. 33; SozR 5050 § 15 Nr. 40 S 150).

  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 60, 100, 106 f = SozR 5050 § 15 Nr. 22; 62, 255, 260 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35; vgl auch BSG SozR 5050 § 15 Nr. 40) ist der Begriff der "Beitragszeit" iS des § 15 FRG allerdings über die Fälle des § 1250 RVO hinaus weiter zu fassen.

    Aus dem Prinzip der Eingliederung, das dem gesamten Fremdrentenrecht zugrunde liegt, ergibt sich dabei allerdings, daß eine Entschädigung für ausländische Rentenansprüche und -anwartschaften dann ausgeschlossen ist, wenn deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (BSGE 60, 100, 106 f = SozR 5050 § 15 Nr. 22).

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 115/88

    Rumänischer Wehrdienst als gleichgestellte Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 60, 100, 106 f = SozR 5050 § 15 Nr. 22; 62, 255, 260 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35; vgl auch BSG SozR 5050 § 15 Nr. 40) ist der Begriff der "Beitragszeit" iS des § 15 FRG allerdings über die Fälle des § 1250 RVO hinaus weiter zu fassen.

    Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn das Tatsachengericht an sich irrevisible ausländische Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat; eine ausländische Rechtsnorm kann dann in der Revisionsinstanz angewendet werden, weil es sich insoweit nicht um eine unzulässige Nachprüfung der Auslegung irrevisiblen Rechts durch das Tatsachengericht, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt handelt (vgl BSGE 54, 93, 94 = SozR 5050 § 15 Nr. 22; 61, 267, 269 = SozR 5050 § 15 Nr. 33; SozR 5050 § 15 Nr. 40 S 150).

  • BSG, 06.03.1991 - 5 RJ 39/90

    Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen der Tatsacheninstanz zu

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Grundsätzlich kann das BSG angefochtene Urteile nicht überprüfen, soweit sie auf der Anwendung ausländischer Normen beruhen (§ 162 SGG), und ist an entsprechende Ausführungen des Tatsachengerichts gebunden (vgl zuletzt die Urteile des erkennenden Senats vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 9 f, und vom 6. März 1991 - 13/5 RJ 39/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 8 ff).
  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Die damit verbundene Pauschalierung ist, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden hat (BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16; vgl SozR 5050 § 22 Nr. 5 = BVerfGE 43, 213, 227), mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 60, 100, 106 f = SozR 5050 § 15 Nr. 22; 62, 255, 260 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35; vgl auch BSG SozR 5050 § 15 Nr. 40) ist der Begriff der "Beitragszeit" iS des § 15 FRG allerdings über die Fälle des § 1250 RVO hinaus weiter zu fassen.
  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 16/89

    Rechtsnatur der Schweizer einfachen Altersrente und ihrer Vergleichbarkeit iS von

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Grundsätzlich kann das BSG angefochtene Urteile nicht überprüfen, soweit sie auf der Anwendung ausländischer Normen beruhen (§ 162 SGG), und ist an entsprechende Ausführungen des Tatsachengerichts gebunden (vgl zuletzt die Urteile des erkennenden Senats vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 9 f, und vom 6. März 1991 - 13/5 RJ 39/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 8 ff).
  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 4/86

    Beitragszeit - Militärdienst - Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 9/91
    Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn das Tatsachengericht an sich irrevisible ausländische Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat; eine ausländische Rechtsnorm kann dann in der Revisionsinstanz angewendet werden, weil es sich insoweit nicht um eine unzulässige Nachprüfung der Auslegung irrevisiblen Rechts durch das Tatsachengericht, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt handelt (vgl BSGE 54, 93, 94 = SozR 5050 § 15 Nr. 22; 61, 267, 269 = SozR 5050 § 15 Nr. 33; SozR 5050 § 15 Nr. 40 S 150).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2009 - L 13 R 5352/07

    Fremdrentenrecht - Nichtberücksichtigung von überdurchschnittlicher Arbeitszeit -

    Eine Anrechnung ist mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. April 1992, Az.: 13 RJ 9/91).

    Aus dem Prinzip der Eingliederung, dass dem gesamten Fremdrentenrecht zugrunde liegt, ergibt sich dabei allerdings, das eine Entschädigung für ausländische Rentenansprüche und -anwartschaften dann ausgeschlossen ist, wenn deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (BSG, Urteil vom 23. April 1992, Az.: 13 RJ 9/91).

    Die Zeiträume sind nicht mit einer tatsächlich verlängerten, über zwölf Monate hinausgehenden jährlichen Arbeitsleistung verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992, Az.: 13 RJ 9/91).

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 7/91

    Sozialversicherungsabkommen - Ausländische Versicherungszeiten - Verschiedene

    Der Senat kann diese Feststellung zum - nicht revisiblen - ausländischen Recht hier trotz § 162 SGG treffen, weil das LSG, indem es nur auf die Bindung der Bescheinigung des türkischen Trägers abgestellt hat, auf den Inhalt des türkischen Rechts nicht eingegangen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91 - Umdruck S. 9 m.w.N.).

    Diese Beurteilung widerspricht nicht der vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91 - vertretenen Auffassung.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 10 R 227/07

    Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Rahmen des

    Zum einen scheidet dies bereits deshalb aus, weil diesen, bei der russischen Rente zusätzlich angerechneten Zeiten kein realer Zeitraum einer Beschäftigung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91).

    Die Berücksichtigung fingierter Zeiten für Grund oder Höhe des Rentenanspruches ist dem deutschen Rentenrecht aber fremd und daher mit dem Rentenversicherungssystem des SGB VI schlechthin unvereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91).

    Die damit verbundene Pauschalierung ist, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 1. August 1984 - 1 BvR 1396/83 - SozR 5050 § 22 Nr. 16) mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 9/91).

  • BSG, 09.09.2010 - B 13 R 173/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Anlass hierzu hätte aber bereits deshalb bestanden, weil das LSG sich ua auch auf das Urteil des Senats vom 23.4.1992 (13 RJ 9/91 - Juris) stützt.
  • BSG, 17.03.2010 - B 13 R 577/09 B
    Hierfür hätte auch hinreichend Anlass bestanden, da das angefochtene Berufungsurteil die Frage, ob die Beschäftigung des Klägers in Rumänien in einem weitergehenden Umfang als zwölf Monate pro Kalenderjahr (zusätzlich drei Kalendermonate pro Jahr, insgesamt 51 weitere Beitragsmonate) bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen ist, unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden hat (BSG vom 4.6.1986 - BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32; vom 25.11.1987 - BSGE 62, 255 = SozR 5050 § 15 Nr. 35; Senatsurteil vom 23.4.1992 - 13 RJ 9/91).
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